9. Kapitel
Gesundheitspflege und Pflichten der Verwaltung
Eure Kleidung soll nach dem Urteil des Oberen gewaschen werden, entweder von euch selbst oder in der Wäscherei, damit nicht eine übertriebene Sorge um ein sauberes Gewand im Innern die Seele befleckt. Ein Bad für den Körper ist keineswegs abzulehnen, wenn schwache Gesundheit es erfordert. Es soll nach dem Rat des Arztes ohne Widerrede geschehen, so dass einer auch gegen seine Neigung auf das Geheiß des Oberen tut, was für seine Gesundheit notwendig ist. Sollte aber einer danach verlangen, obwohl es ihm vielleicht nicht bekommt, dann soll man seinem Begehren nicht nachgeben; denn manchmal hält man etwas Angenehmes für nützlich, obgleich es schädlich ist.
Bei inneren körperlichen Schmerzen soll man dem Diener Gottes, wenn er sagt, was ihm weh tut, ohne Bedenken glauben. Ist es jedoch nicht sicher, ob zur
Heilung jener Schmerzen das Angenehme auch das Geeignete ist, soll man den Arzt beiziehen. Auch sollen zu den Bädern oder auf sonstwie notwendigen Gängen nicht weniger als zwei oder drei gehen; und wer irgendwohin zu gehen hat, muss mit den Begleitern gehen, die der Obere bestimmt. Mit der Sorge für die Kranken und Genesenden oder sonstwie Schwächlichen, auch wenn sie kein Fieber haben, soll jemand betraut werden, damit dieser aus der Küche verlangt, was nach seinem Ermessen jeder nötig hat.
Wer die Küche, die Kleidung oder die Bücher verwaltet, soll den Mitbrüdern ohne Murren dienen. Die Bücher sollen täglich zu bestimmter Stunde verlangt werden. Wer sie außer der Zeit verlangt, soll sie nicht erhalten. Wer jedoch mit der Verwahrung der Kleider und Schuhe betraut ist, soll sie auf Verlangen unverzüglich aushändigen, wenn sie notwendig gebraucht werden.
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