8. Kapitel
Das Leben in Armut und Gemeinschaft
Eure Kleidung verwahrt gemeinsam unter der Pflege eines oder zweier Mitbrüder oder so vieler eben nötig sind, um sie auszustäuben, damit sie nicht unter Motten leidet; und wie ihr aus einer Speisekammer genährt werdet, so sollt ihr auch aus einer Kleiderkammer gekleidet werden. Es soll - soweit möglich – nicht von euch abhängen, was euch je nach der Jahreszeit zum Anziehen ausgehändigt wird, ob nun jeder das wiedererhält, was er abgegeben hat, oder etwas, das ein anderer hatte. Nur darf keinem das, was er nötig hat, versagt werden. Wenn aber deswegen unter euch Streit und Murren aufkommt und einer sich beklagt, ihm sei etwas Schlechteres ausgehändigt worden, als er zuvor gehabt, und er habe es nicht verdient, dass man ihn nicht ebenso gut kleide wie den Mitbruder, so seht darin einen Beweis, wieviel euch noch an jenem inneren, heiligen Kleid der Seele fehlt, da ihr über die Kleidung des Leibes streitet. Immerhin, wenn man eure Schwachheit hingehen lässt und ihr wiederbekommt, was ihr abgelegt habt, so hebt doch das Abgelegte an einem Ort unter gemeinsamer Obhut auf.
Es soll ganz in dem Geist geschehen, dass niemand etwas für sich persönlich tut, sondern alle Arbeit bei euch mit größerem Eifer und mit mehr Freude für die Gemeinschaft geleistet wird, als wenn ihr sie für euch selbst verrichten würdet. Von der Liebe steht ja geschrieben: Sie sucht nicht das Ihrige (vgl. 1 Kor 13,5). Dies ist so zu verstehen: Sie stellt das Gemeinsame über das Eigene, nicht das Eigene über das Gemeinsame. Wisset also: Ihr seid um so weiter vorangekommen, je mehr ihr um die Gemeinschaft statt um eure privaten Interessen besorgt seid, so dass alle zeitlichen Bedürfnisse überstrahlt werden von der Liebe, die ewig bleibt. Daraus folgt also, dass Kleidungsstücke oder andere notwendige Dinge, die jemand seinen Kindern oder Angehörigen im Kloster zuwendet, nicht heimlich angenommen werden; sondern der Obere soll das Recht haben, es zum Gemeingut zu machen und dem zu überlassen, der es nötig hat. Wenn jemand ein Geschenk verheimlicht, soll er des Diebstahls für schuldig befunden werden.
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